Rechtliches

Impressum

GP-Getriebetechnik

Etzenrichter Straße 16

92729 Weiherhammer

Ihn. Peter Graf

Tel.: 09605 6691360

E-Mail: kfzgraf@aol.com; markus-rass@gp-getriebetechnik.de

 Widerrufsbelehrung & Widerrufsformular

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

A. Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Peter Graf, G.P-Getriebetechnik, Etzenrichter Straße 16, 92729 Weiherhammer, Deutschland, Tel.: +49 (0)96056691360, E-Mail: kfzgraf@aol.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

 

Datenschutzerklärung

Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach EU Datenschutz-Grundverordnung (AV-Vertrag)
Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten
zwischen
siehe getätigte Formular-Eingaben
(im Folgenden Auftraggeber genannt)
und
siehe Angaben im Impressum
(im Folgenden Auftragnehmer genannt)

1 Einleitung, Geltungsbereich, Definitionen


(1) Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und -nehmer (im Folgenden "Parteien" genannt) im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag.

(2) Dieser Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch ihn beauftragte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.

(3) In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer Definition in der EU Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen. Soweit Erklärungen im Folgenden "schriftlich" zu erfolgen haben, ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint. Im Übrigen können Erklärungen auch in anderer Form erfolgen, soweit eine angemessene Nachweisbarkeit gewährleistet ist.

2 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung


2.1 Gegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verarbeitungen:

• siehe getätigte Formular-Eingaben

Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag (im Folgenden "Hauptvertrag").


2.2 Dauer

Die Verarbeitung beginnt am 05.04.2022 und erfolgt auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung dieses Vertrags oder des Hauptvertrags durch eine Partei.


3 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:

3.1 Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist folgender Art: Erhebung, Erfassung und Speicherung
Die Verarbeitung dient folgendem Zweck: Kontaktaufnahme zum Auftragnehmer

3.2 Art der Daten

Es werden folgende Daten verarbeitet:

• siehe getätigte Formular-Eingaben

3.2.1 Kategorien der betroffenen Personen

Von der Verarbeitung betroffen sind:

• siehe getätigte Formular-Eingaben


4 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.

(4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.

(6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.

(7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist.

(8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

(9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlichinnerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

(11) Ist der Auftragnehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen, bestellt er einen verantwortlichen Ansprechpartner in der Europäischen Union gem. Art. 27 Datenschutz-Grundverordnung. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners sowie sämtliche Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.


5 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum.Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig.

(2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.

(3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.

(5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.

(6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet.

(7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert.

(8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.


6 Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer nur entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder sperren.

(2) Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus Folge leisten.


7 Unterauftragsverhältnisse

(1) Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zugelassen.

(2) Die Zustimmung ist nur möglich, wenn dem Subunternehmer vertraglich mindestens Datenschutzpflichten auferlegt wurden, die den in diesem Vertrag vereinbarten vergleichbar sind. Der Auftraggeber erhält auf Verlangen Einsicht in die relevanten Verträge zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer.

(3) Die Rechte des Auftraggebers müssen auch gegenüber dem Subunternehmer wirksam ausgeübt werden können. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, jederzeit in dem hier festgelegten Umfang Kontrollen auch bei Subunternehmern durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

(4) Die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers sind eindeutig voneinander abzugrenzen.

(5) Eine weitere Subbeauftragung durch den Subunternehmer ist nicht zulässig.

(6) Der Auftragnehmer wählt den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der vom Subunternehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig aus.

(7) Die Weiterleitung von im Auftrag verarbeiteten Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn sich der Auftragnehmer dokumentiert davon überzeugt hat, dass der Subunternehmer seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Dokumentation unaufgefordert vorzulegen.

(8) Die Beauftragung von Subunternehmern, die Verarbeitungen im Auftrag nicht ausschließlich aus dem Gebiet der EU oder des EWR erbringen, ist nur bei Beachtung der in Kapitel 4 (10) und (11) dieses Vertrages genannten Bedingungen möglich. Sie ist insbesondere nur zulässig, soweit und solange der Subunternehmer angemessene Datenschutzgarantien bietet. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, welche konkreten Datenschutzgarantien der Subunternehmer bietet und wie ein Nachweis hierüber zu erlangen ist.

(9) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers regelmäßig, spätestens alle 12 Monate, angemessen zu überprüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind so aussagekräftig zu dokumentieren, dass sie für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sind. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.

(10) Kommt der Subunternehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet hierfür der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.

(11) Zurzeit sind die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt und durch den Auftraggeber genehmigt. Die hier niedergelegten sonstigen Pflichten des Auftragnehmers gegenüber Subunternehmern bleiben unberührt.

(12) Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Vertrags sind nur solche Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen. Nebenleistungen, wie beispielsweise Transport, Wartung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice sind nicht erfasst. Die Pflicht des Auftragnehmers, auch in diesen Fällen die Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen, bleibt unberührt.


8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.

(5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.


9 Mitteilungspflichten

(1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle hierauf sind mitzuteilen. Die Mitteilung hat spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis des Auftragnehmers vom relevanten Ereignis an eine vom Auftraggeber benannte Adresse zu erfolgen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b. den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;

c. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d. eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

(2) Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich von Kontrollen oder Maßnahmen von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, soweit diese Bezüge zur Auftragsverarbeitung aufweisen.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber bei dessen Pflichten nach Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung im erforderlichen Umfang zu unterstützen.


10 Weisungen

(1) Der Auftraggeber behält sich hinsichtlich der Verarbeitung im Auftrag ein umfassendes Weisungsrecht vor.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen die zur Erteilung und Annahme von Weisungen ausschließlich befugten Personen in Anlage 3.

(3) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen sind der anderen Partei Nachfolger bzw. Vertreter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(5) Der Auftragnehmer hat ihm erteilte Weisungen und deren Umsetzung zu dokumentieren.


11 Beendigung des Auftrags

(1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen.

(3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.

(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.


12 Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen dieses Vertrages erfolgt nicht.


13 Haftung

(1) Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, haften Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner.

(2) Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, soweit die relevanten Daten von ihm unter dieser Vereinbarung verarbeitet wurden. Solange dieser Beweis nicht erbracht wurde, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erste Anforderung von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung gegen den Auftraggeber erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ebenfalls sämtliche entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten oder die von ihm eingesetzten Subdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.

(4) Nummern (2) und (3) gelten nicht, soweit der Schaden durch die korrekte Umsetzung der beauftragten Dienstleistung oder einer vom Auftraggeber erteilten Weisung entstanden ist.


14 Vertragsstrafe

(1) Bei Verstoß gegen die Abmachungen dieses Vertrages wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 5000,- je Einzelfall vereinbart. Die Vertragsstrafe wird insbesondere bei Mängeln in der Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen verwirkt. Bei dauerhaften Verstößen gilt jeder Kalendermonat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise vorliegt, als Einzelfall. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

(2) Die Vertragsstrafe hat keinen Einfluss auf andere Ansprüche des Auftraggebers.


15 Sonderkündigungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag und diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen ("außerordentliche Kündigung"), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert.

(2) Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten, insbesondere die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen in erheblichem Maße nicht erfüllt oder nicht erfüllt hat.

(3) Bei unerheblichen Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung wie in diesem Abschnitt beschrieben berechtigt.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Kosten zu erstatten, die diesem durch die verfrühte Beendigung des Hauptvertrages oder dieses Vertrages in Folge einer außerordentlichen Kündigung durch den Aufraggeber entstehen.


16 Sonstiges

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.

(2) Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

(3) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

(4) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

(5) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.


Anlage 1 - technische und organisatorische Maßnahmen

Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit festgelegt, die der Auftragnehmer mindestens einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten hat. Ziel ist die Gewährleistung insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Auftrag verarbeiteten Informationen.

Für die Vernichtung gem. DIN 66399 gilt Schutzklasse 1.

1. Organisation der Informationssicherheit
2. Personalsicherheit
3. Verwaltung der Werte
4. Zugangssteuerung
5. Kryptographie
6. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit
7. Betriebssicherheit
8. Kommunikationssicherheit
9. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung von Systemen
10. Lieferantenbeziehungen
11. Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
12. Informationssicherheitsaspekte beim Business Continuity Management
13. Compliance

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

GP-Getriebetechnik

 

Inhaber: Johann Peter Graf

 

Etzenrichterstraße 16

92729 Weiherhammer

Telefon: 09605 / 6691360

E-Mail: kfzgraf@aol.com

USt-IdNr.: DE134006509

Stand: Juli 2026

 

Kapitel 1 – Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen sowie sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen

 

GP-Getriebetechnik

Inhaber: Johann Peter Graf

Etzenrichterstraße 16

92729 Weiherhammer

 

– nachfolgend „Verkäufer", „Auftragnehmer" oder „GP-Getriebetechnik" genannt –

 

und ihren Kunden.

 

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine gesonderten Regelungen getroffen werden.

 

(3) Diese AGB gelten insbesondere für:

 

den Verkauf neuer Fahrzeugteile,

den Verkauf gebrauchter Fahrzeugteile,

den Verkauf instandgesetzter Fahrzeugteile,

die Instandsetzung kundeneigener Getriebe,

die Instandsetzung kundeneigener Differentiale,

die Instandsetzung von DPF-Systemen,

die Instandsetzung von AGR-Kühlern,

sämtliche Werkstatt- und Montageleistungen,

sämtliche Nebenleistungen.

 

(4) Die AGB gelten unabhängig davon, ob Verträge über den Online-Shop, über eBay, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder im Ladengeschäft geschlossen werden.

 

(5) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern GP-Getriebetechnik ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer nachweisbaren Textform.

 

Kapitel 2 – Begriffsbestimmungen

§ 2 Verbraucher und Unternehmer

 

(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

 

(2) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

 

§ 3 Vertragsgegenstand

 

 

 

Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:

 

Neuteile

Gebrauchtteile

instandgesetzte Austauschaggregate

Instandsetzung kundeneigener Bauteile

Ein- und Ausbauarbeiten

Diagnosearbeiten

Ersatzteillieferungen

Zubehör

Altteilpfandsysteme

sonstige Werkstattleistungen.

 

 

Kapitel 3 – Vertragsschluss

§ 4 Angebote

 

(1) Sämtliche Angebote von GP-Getriebetechnik sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2) Produktdarstellungen im Online-Shop, auf eBay oder in Werbematerialien stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden.

 

(3) Technische Änderungen, Modelländerungen, Farbabweichungen sowie Irrtümer bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

§ 5 Vertragsabschluss

 

(1) Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande.

 

(2) Bei Reparatur- und Instandsetzungsaufträgen kommt der Vertrag mit Annahme des Reparaturauftrages durch GP-Getriebetechnik zustande.

 

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

Kapitel 4 – Preise und Zahlungsbedingungen

§ 6 Preise

 

(1) Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Kunde Verbraucher ist.

 

(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

(3) Versandkosten, Verpackungskosten, Zollgebühren oder sonstige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.

 

§ 7 Zahlungsarten

 

Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:

 

Überweisung

Barzahlung

EC-Kartenzahlung

PayPal

Rechnung (nach Vereinbarung)

 

GP-Getriebetechnik ist berechtigt, einzelne Zahlungsarten im Einzelfall auszuschließen.

 

§ 8 Fälligkeit

 

(1) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

 

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

 

(3) GP-Getriebetechnik ist berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Kosten geltend zu machen.

 

 

 

Kapitel 5 – Eigentumsvorbehalt

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

 

(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von GP-Getriebetechnik.

 

(2) Unternehmer sind berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt der Unternehmer sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages an GP-Getriebetechnik ab.

 

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

 

Kapitel 6 – Lieferung und Versand

§ 10 Lieferung

 

(1) Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands sowie in sämtliche von GP-Getriebetechnik belieferte europäische und internationale Staaten.

 

(2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

 

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

§ 11 Versand

 

(1) Der Versand erfolgt überwiegend über DPD.

 

(2) Bei sperrigen oder schweren Gütern erfolgt der Versand über geeignete Speditionen oder andere Transportdienstleister.

 

(3) Die Wahl des Versandunternehmens obliegt GP-Getriebetechnik, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

 

Kapitel 7 – Altteilpfand

§ 12 Altteilpfand

 

(1) Für bestimmte Austauschaggregate, insbesondere Getriebe, Differentiale sowie vergleichbare Bauteile, besteht die Verpflichtung des Kunden, das ausgebaute Altteil an GP-Getriebetechnik zurückzusenden, sofern dies im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung vereinbart wurde.

 

(2) GP-Getriebetechnik erhebt grundsätzlich kein Altteilpfand im Voraus.

 

(3) Erfolgt die Rücksendung des vereinbarten Altteils nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder verweigert der Kunde die Rückgabe, ist GP-Getriebetechnik berechtigt, dem Kunden den hierfür vereinbarten Altteilbetrag gesondert in Rechnung zu stellen.

 

(4) Die Rücksendung des Altteils hat vollständig, dem ursprünglich gelieferten Austauschaggregat entsprechend sowie transportsicher verpackt zu erfolgen.

 

(5) Mit dem ordnungsgemäßen Wareneingang des zurückgesandten Altteils bei GP-Getriebetechnik gilt der Altteilvorgang als abgeschlossen. Eine gesonderte Bestätigung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

 

(6) GP-Getriebetechnik ist berechtigt, das zurückgesandte Altteil auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass ein anderes Bauteil, ein unvollständiges Aggregat oder ein nicht dem Lieferumfang entsprechendes Altteil zurückgesandt wurde, bleibt GP-Getriebetechnik berechtigt, den vereinbarten Altteilbetrag ganz oder teilweise zu berechnen.

 

(7) Die Kosten und das Risiko der Rücksendung des Altteils trägt der Kunde, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

Kapitel 8 – Widerrufsrecht

 

 

§ 13 Verbraucher

 

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, welche Bestandteil jedes Fernabsatzvertrages ist.

 

 

 

§ 14 Ausschluss des Widerrufsrechts

 

Soweit gesetzlich zulässig, besteht kein Widerrufsrecht insbesondere bei:

 

 

 

individuell für den Kunden instandgesetzten Bauteilen,

nach Kundenvorgaben angefertigten Ersatzteilen,

kundenspezifischen Sonderanfertigungen,

Waren, die nach dem Einbau untrennbar mit einem Fahrzeug verbunden wurden oder deren Zustand durch den Einbau verändert wurde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

Die gesetzlichen Verbraucherrechte bleiben unberührt.

 

Kapitel 9 – Rücksendungen

§ 15 Allgemeine Rücksendebedingungen

 

(1) Rücksendungen sind vorab bei GP-Getriebetechnik anzumelden.

 

(2) Unfreie Sendungen werden grundsätzlich nicht angenommen.

 

(3) Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

 

(4) Die Ware ist transportsicher zu verpacken.

 

(5) Beschädigungen aufgrund unzureichender Verpackung gehen zu Lasten des Absenders.

 

§ 16 Rücknahme ausgeschlossener Waren

 

Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere:

 

bereits eingebaute Fahrzeugteile,

beschädigte Fahrzeugteile,

verschmutzte Fahrzeugteile,

demontierte Baugruppen,

individuell instandgesetzte Kundenbauteile,

kundenspezifische Sonderanfertigungen.

 

Hiervon unberührt bleiben zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte.

 

§ 17 Prüfung zurückgesandter Ware

 

(1) Jede Rücksendung wird technisch geprüft.

 

(2) Ergibt die Prüfung, dass

 

die Ware benutzt,

beschädigt,

verändert,

unvollständig oder

unsachgemäß behandelt wurde,

 

behält sich GP-Getriebetechnik vor, Wertersatz geltend zu machen oder die Rücknahme abzulehnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

Kapitel 10 – Einbauvorschriften

§ 18 Fachgerechter Einbau

 

(1) Sämtliche gelieferten Getriebe, Differentiale sowie sonstigen Fahrzeugkomponenten sind ausschließlich nach den jeweiligen Herstellervorgaben einzubauen.

 

(2) Der Einbau hat grundsätzlich durch einen fachkundigen Kfz-Meisterbetrieb oder eine vergleichbar qualifizierte Fachwerkstatt zu erfolgen.

 

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einbau.

 

 

 

§ 19 Verpflichtende Dokumentation

 

Zur Bearbeitung möglicher Reklamationen sind auf Verlangen insbesondere vorzulegen:

 

Einbaurechnung,

Dokumentation sämtlicher Einbauschritte,

Fahrgestellnummer,

Kilometerstand,

Fehlerdiagnose,

Fotos des eingebauten Aggregats,

Angaben über verwendete Betriebsstoffe.

 

Fehlende Unterlagen können die technische Prüfung erheblich erschweren und dazu führen, dass eine Entscheidung über Gewährleistungs- oder Garantieansprüche erst nach vollständiger Vorlage sämtlicher erforderlicher Nachweise getroffen werden kann.

 

§ 20 Zusätzliche Einbaupflichten

 

Vor der Inbetriebnahme eines instandgesetzten oder ausgetauschten Aggregates sind sämtliche vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Hierzu gehören insbesondere, soweit technisch erforderlich:

 

Austausch sämtlicher Filter,

Erneuerung des Getriebeöls,

Verwendung der vorgeschriebenen Betriebsstoffe,

Reinigung oder Spülung des Kühlsystems,

Kontrolle der Ölkühler,

Prüfung der Leitungen,

Adaptionsfahrt,

Zurücksetzen vorhandener Lernwerte,

Softwareanpassungen,

Kalibrierungen,

Funktionsprüfung.

 

Unterbleiben diese Maßnahmen und ist der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen, können gesetzliche Gewährleistungsrechte eingeschränkt sein oder freiwillige Garantieansprüche entfallen.

 

Kapitel 11 – Pflichten des Kunden

§ 21 Prüfpflicht

 

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf

 

Transportschäden,

offensichtliche Mängel,

Vollständigkeit,

Übereinstimmung mit der Bestellung

 

zu überprüfen.

 

Erkennbare Mängel sind GP-Getriebetechnik unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 22 Verwendung der Ware

 

Der Kunde verpflichtet sich,

 

ausschließlich geeignete Betriebsstoffe zu verwenden,

sämtliche Wartungsvorgaben einzuhalten,

das Fahrzeug nicht trotz offensichtlicher Defekte weiter zu betreiben,

Veränderungen am gelieferten Produkt zu unterlassen.

 

 

 

Unsachgemäße Nutzung kann zum Verlust freiwilliger Garantieansprüche führen und gesetzliche Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beeinflussen.

 

 

§ 23 Motorsport und Leistungssteigerungen

 

Die gelieferten Produkte sind grundsätzlich für den serienmäßigen Fahrzeugbetrieb bestimmt.

 

 

Eine Verwendung im Motorsport, bei Leistungssteigerungen (Tuning), Softwareoptimierungen oder sonstigen über die Herstellervorgaben hinausgehenden Belastungen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Schäden, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, begründen keine freiwilligen Garantieansprüche. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

 

 

 

Kapitel 12 – Gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung)

§ 24 Gesetzliche Mängelhaftung

 

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung, soweit in diesen AGB keine abweichenden und gesetzlich zulässigen Regelungen – insbesondere gegenüber Unternehmern – getroffen werden.

 

(2) Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die gelieferte Ware oder die ausgeführte Werkleistung bei Gefahrübergang bzw. Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

 

(3) Natürlicher Verschleiß, altersbedingte Abnutzung, gewöhnliche Gebrauchsspuren sowie Schäden infolge unsachgemäßer Verwendung stellen keinen Sachmangel dar.

 

§ 25 Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer

 

(1) Unternehmer haben die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen.

 

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 377 HGB.

 

§ 26 Nacherfüllung

 

(1) Liegt ein gesetzlicher Sachmangel vor, ist GP-Getriebetechnik berechtigt, nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachzuerfüllen, soweit gesetzlich zulässig.

 

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

 

(3) Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von GP-Getriebetechnik über.

 

Kapitel 13 – Freiwillige Garantie

§ 27 Freiwillige Garantie

 

(1) Soweit GP-Getriebetechnik eine Garantie gewährt, handelt es sich ausschließlich um eine freiwillige, zusätzliche Leistung neben den gesetzlichen Mängelrechten.

 

(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch die Garantie weder eingeschränkt noch ersetzt.

 

(3) Die Garantie gilt ausschließlich für den in der Garantieerklärung beschriebenen Umfang.

 

§ 28 Garantiedauer

 

Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die freiwillige Garantie:

 

für Verbraucher: 12 Monate

für Unternehmer: 6 Monate

 

ab Rechnungsdatum.

 

 

 

 

§ 29 Voraussetzungen für Garantieansprüche

 

Ein Garantieanspruch setzt insbesondere voraus, dass

 

das Aggregat fachgerecht eingebaut wurde,

 

 

sämtliche Herstellervorgaben eingehalten wurden,

ausschließlich freigegebene Betriebsstoffe verwendet wurden,

alle vorgeschriebenen Ölwechsel durchgeführt wurden,

erforderliche Filter ersetzt wurden,

notwendige Adaptions- und Kalibrierungsarbeiten erfolgt sind,

die Dokumentation des Einbaus vollständig vorgelegt wird.

§ 30 Ausschluss freiwilliger Garantie

 

Die freiwillige Garantie besteht insbesondere nicht bei Schäden infolge

 

unsachgemäßen Einbaus,

fehlerhafter Montage,

unzureichender Schmierung,

falscher Betriebsstoffe,

Überhitzung,

Öl- oder Kühlmittelmangel,

unterlassener Wartung,

Rennsport- oder Motorsportnutzung,

Chiptuning oder Leistungssteigerung,

Fremdeingriffen,

eigenmächtigen Reparaturversuchen,

höherer Gewalt,

Unfällen,

äußerer Gewalteinwirkung.

 

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

Kapitel 14 – Reparatur- und Instandsetzungsbedingungen

§ 31 Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Reparaturvertrages ist ausschließlich die fachgerechte Instandsetzung des vom Kunden angelieferten Bauteils.

 

Ein wirtschaftlicher Erfolg oder eine dauerhafte Funktionsfähigkeit über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 32 Prüfung des Bauteils

 

Vor Beginn der Instandsetzung wird das angelieferte Bauteil auf offensichtliche Schäden geprüft.

 

Nicht erkennbare Vorschäden, Materialermüdungen oder Folgeschäden können erst im Rahmen der Zerlegung festgestellt werden.

 

Ergeben sich zusätzliche Schäden, ist GP-Getriebetechnik berechtigt, dem Kunden ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten.

 

§ 33 Austausch von Verschleißteilen

 

GP-Getriebetechnik ist berechtigt, im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Instandsetzung sämtliche erforderlichen Verschleißteile, Dichtungen, Lager, Synchronkörper, Kupplungskomponenten oder vergleichbare Bauteile auszutauschen.

 

§ 34 Eigentum an Altteilen

 

Ausgebaute und ersetzte Verschleißteile gehen – soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe besteht oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – in das Eigentum von GP-Getriebetechnik über.

 

Kapitel 15 – Reklamationen und technische Prüfung

§ 35 Reklamationsverfahren

 

(1) Reklamationen sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

 

 

(2) Der Reklamation sollen – soweit verfügbar – insbesondere beigefügt werden:

 

 

Rechnung,

Fahrzeugdaten,

Fahrgestellnummer,

Kilometerstand,

Fehlerbeschreibung,

Diagnoseprotokolle,

Fotos,

Dokumentation des Einbaus,

Angaben über verwendete Betriebsstoffe.

§ 36 Technische Prüfung

 

(1) GP-Getriebetechnik ist berechtigt, jedes reklamierte Aggregat umfassend technisch zu untersuchen.

 

(2) Hierzu kann die Rücksendung des Aggregates verlangt werden.

 

(3) Der Kunde hat jede Untersuchung in angemessenem Umfang zu ermöglichen.

 

(4) Eigenmächtige Zerlegungen oder Reparaturen durch Dritte vor Abschluss der technischen Untersuchung können die Feststellung der Schadensursache unmöglich machen und Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften oder einer freiwilligen Garantie beeinflussen.

 

§ 37 Besondere Regelungen für instandgesetzte Kundenaggregate

 

(1) Bei der Instandsetzung eines vom Kunden angelieferten Aggregates handelt es sich um einen Werkvertrag.

 

(2) Ein allgemeines Rückgaberecht oder Umtauschrecht für bereits ausgeführte Instandsetzungsleistungen besteht nicht.

 

(3) Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

(4) Macht der Kunde einen Mangel geltend, ist GP-Getriebetechnik berechtigt, zunächst eine eigene technische Prüfung des Fahrzeugs sowie des instandgesetzten Aggregates vorzunehmen.

 

(5) Hierzu hat der Kunde das Fahrzeug oder – soweit ausreichend – das betreffende Aggregat grundsätzlich am Betriebssitz von GP-Getriebetechnik oder an einem von GP-Getriebetechnik benannten Ort zur Untersuchung vorzuführen, sofern ihm dies zumutbar ist.

 

(6) Eine Rückerstattung des Werklohns oder sonstige Kulanzleistungen erfolgen nicht allein aufgrund telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Schilderungen eines behaupteten Mangels.

 

(7) Über freiwillige Kulanzleistungen entscheidet GP-Getriebetechnik nach Abschluss der technischen Prüfung nach billigem Ermessen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

 

 

Kapitel 16 – Haftung

§ 38 Allgemeine Haftung

 

(1) GP-Getriebetechnik haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet GP-Getriebetechnik nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

 

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

ausdrücklich übernommenen Garantien,

sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

§ 39 Haftung für Folgeschäden

 

(1) Soweit gesetzlich zulässig, haftet GP-Getriebetechnik nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für:

 

Nutzungsausfall,

Verdienstausfall,

 

 

Abschleppkosten,

Mietwagenkosten,

Hotelkosten,

entgangenen Gewinn,

Produktionsausfälle,

Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen,

 

es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer zwingenden gesetzlichen Haftung.

 

(2) Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

§ 40 Eigenmächtige Reparaturen

 

(1) Führt der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung von GP-Getriebetechnik Reparaturen, Veränderungen oder Zerlegungen an dem gelieferten oder instandgesetzten Aggregat durch, bevor GP-Getriebetechnik Gelegenheit zur technischen Prüfung hatte, kann dies die Feststellung der Schadensursache unmöglich machen.

 

(2) Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; freiwillige Garantie- oder Kulanzleistungen können in einem solchen Fall entfallen.

 

Kapitel 17 – Besondere Bestimmungen für den Ein- und Ausbau

§ 41 Ein- und Ausbauleistungen

 

(1) Führt GP-Getriebetechnik den Ein- oder Ausbau eines Aggregats selbst durch, beschränkt sich der Leistungsumfang auf die ausdrücklich beauftragten Arbeiten.

 

(2) Zusätzliche Arbeiten, die während der Durchführung erforderlich werden und nicht vorhersehbar waren, werden nach Rücksprache mit dem Kunden gesondert berechnet, soweit dies zumutbar ist.

 

(3) Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass weitere Bauteile beschädigt oder verschlissen sind, informiert GP-Getriebetechnik den Kunden über die erforderlichen Zusatzarbeiten.

 

Kapitel 18 – Datenschutz

§ 42 Datenschutz

 

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.

 

(2) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung, Rechnungsstellung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

 

(3) Weitere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite von GP-Getriebetechnik veröffentlicht ist.

 

Kapitel 19 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

§ 43 Anwendbares Recht

 

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

 

§ 44 Gerichtsstand

 

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von GP-Getriebetechnik.

 

(2) Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

Kapitel 20 – Schlussbestimmungen

§ 45 Schriftform

 

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorschreibt.

 

§ 46 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

 

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

 

 

 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 47 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

 

§ 48 Schlussbestimmung

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der GP-Getriebetechnik, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Anhang A – Besondere Garantiebedingungen (freiwillige Garantie)

 

Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten für freiwillige Garantieleistungen folgende Voraussetzungen:

 

Einbau ausschließlich durch einen qualifizierten Kfz-Fachbetrieb.

Nachweis des fachgerechten Einbaus durch Rechnung oder Werkstattdokumentation.

Verwendung ausschließlich der vom Fahrzeughersteller freigegebenen Betriebsstoffe.

Durchführung aller vorgeschriebenen Ölwechsel.

Austausch sämtlicher erforderlicher Filter.

Reinigung oder Spülung des Kühlsystems, soweit technisch erforderlich.

Durchführung notwendiger Adaptions- und Kalibrierungsarbeiten.

Keine Veränderungen oder Leistungssteigerungen am Fahrzeug.

Keine Verwendung im Motorsport oder bei motorsportähnlichen Veranstaltungen.

Keine Manipulation oder Entfernung von Seriennummern oder Identifikationsmerkmalen.

Unverzügliche Anzeige festgestellter Mängel.

Vor Durchführung von Fremdreparaturen ist GP-Getriebetechnik Gelegenheit zur Prüfung zu geben.

 

 

Kapitel 17 – Seriennummern und Identifikationsmerkmale

 

§ 49 Seriennummern und Identifikationsmerkmale

 

(1) Sämtliche von GP-Getriebetechnik gelieferten oder instandgesetzten Aggregate können mit Seriennummern, Identifikationsmerkmalen, Prüfplomben, Sicherheitssiegeln oder sonstigen Kennzeichnungen versehen sein.

 

(2) Das Entfernen, Beschädigen, Verändern oder Unkenntlichmachen dieser Kennzeichnungen ist unzulässig.

 

(3) Werden Seriennummern, Prüfplomben oder sonstige Identifikationsmerkmale entfernt, verändert oder beschädigt, sodass eine eindeutige Zuordnung oder technische Prüfung nicht mehr möglich ist, kann GP-Getriebetechnik gesetzliche Ansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften prüfen und freiwillige Garantie- oder Kulanzleistungen ablehnen.

 

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte oder instandgesetzte Aggregat vor dem Einbau auf vorhandene Beschädigungen oder fehlende Kennzeichnungen zu überprüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Die Beweislastregelungen nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

Kapitel 18 – Reklamationen, Prüfkosten und Fremdeingriffe

 

§ 50 Rücksendung im Reklamationsfall

 

(1) Im Falle einer Reklamation ist das beanstandete Aggregat grundsätzlich im unveränderten Zustand an GP-Getriebetechnik zurückzusenden oder – soweit erforderlich – zusammen mit dem Fahrzeug zur technischen Prüfung vorzustellen.

 

(2) Eigenmächtige Reparaturen, Zerlegungen oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte vor Abschluss der technischen Untersuchung sind zu unterlassen.

 

 

(3) Sofern eine technische Prüfung ergibt, dass kein Sachmangel vorliegt oder der festgestellte Schaden nicht auf einen von GP-Getriebetechnik zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, ist GP-Getriebetechnik berechtigt, dem Kunden die angemessenen Kosten der technischen Untersuchung sowie gegebenenfalls angefallene Transport-, Verpackungs- oder Versandkosten in Rechnung zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

(4) Freiwillige Garantie- oder Kulanzleistungen setzen voraus, dass GP-Getriebetechnik Gelegenheit zur eigenen technischen Untersuchung erhält. Wird diese Möglichkeit durch Eingriffe Dritter vereitelt oder wesentlich erschwert, können freiwillige Garantie- oder Kulanzleistungen ausgeschlossen werden. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

(5) Zur Feststellung der Schadensursache ist GP-Getriebetechnik berechtigt, Probefahrten, Diagnosearbeiten, Messungen sowie die vollständige technische Zerlegung des Aggregates durchzuführen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.

 

Kapitel 19 – Besondere Hinweise für den Betrieb von Getrieben und Differentialen

 

§ 51 Ordnungsgemäßer Betrieb

 

(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Betriebsstoffe, Füllmengen, Wartungsintervalle und Einbauvorschriften eingehalten werden.

 

(2) Schäden, die insbesondere auf folgende Ursachen zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der gelieferten Ware oder der durchgeführten Instandsetzung dar, sofern GP-Getriebetechnik diese nicht zu vertreten hat:

 

* Verwendung nicht freigegebener oder ungeeigneter Betriebsstoffe,

* unzureichender Ölstand,

* unterlassene Wartungsarbeiten,

* Überhitzung,

* verschmutzte oder verstopfte Kühlsysteme,

* fehlerhafte Ölversorgung,

* Defekte an angrenzenden Fahrzeugkomponenten,

* fehlerhafte Sensoren, Steuergeräte oder elektrische Anbauteile,

* Softwarefehler oder unterlassene Softwareupdates,

* fehlerhafte Codierungen oder Adaptionswerte,

* Leistungssteigerungen, Chiptuning oder Motorsportbetrieb.

 

(3) GP-Getriebetechnik haftet nicht für Schäden, deren Ursache außerhalb des gelieferten oder instandgesetzten Aggregates liegt oder auf einer fehlerhaften Fahrzeugdiagnose beruht, soweit gesetzlich zulässig.

 

(4) Freiwillige Garantie- oder Kulanzleistungen begründen auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch für zukünftige Fälle.

 

(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.